Vorleistung unzureichend: Leistung mangelhaft!
OLG Rostock, Beschluss vom 03.05.2017 – 4 U 110/15
1. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von dem die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind.
2. Auch eine fehlende bauaufsichtsrechtliche Zulassung begründet einen Mangel.
3. Dem Auftraggeber kann ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung bereits bei einer laienhaften Bewertung des Risikos erkennen kann (hier verneint).
Quelle und Volltext: Ibr-online.de