OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2017 – 6 U 40/15
1. Der Werkunternehmer kann, wenn der Auftraggeber einen Architekten beauftragt hat, unter Umständen nur auf einen Teil des aufgrund eines Baumangels entstandenen Schadens haften.
2. Voraussetzung für eine lediglich anteilige Haftung ist, dass zum einen der Baumangel sowohl auf einem Fehler des Bauunternehmers als auch auf einem solchen des Architekts beruht, und zum anderen, dass der Bauherr sich gegenüber dem Bauunternehmer das Fehlverhalten des Architekten als das seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss.
3. Gegenüber dem Bauunternehmer muss sich ein Bauherr den Verursachungsbeitrag des von ihm mit Maßnahmen der Bauaufsicht beauftragten Architekten nicht als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, weil der Auftraggeber dem Bauunternehmen keine Aufsicht schuldet.
4. Einem Bauwerk kommt ein merkantiler Minderwert zu, wenn nach erfolgter Mangelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de
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