OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2014 – 9 U 139/10
1. Auch bei einer als “vorbehaltlichen Schlussabnahme” bezeichneten Abnahme kann es sich um eine rechtsgeschäftliche Abnahme i.S. von § 640 BGB, § 12 VOB/B handeln.
2. Macht der Auftraggeber in Kenntnis der Schlussabnahme durch seinen hierzu nicht bevollmächtigten Mitarbeiter Zurückbehaltungsrechte wegen im Abnahmeprotokoll aufgeführter Mängel geltend, kann dies nur so verstanden werden, dass damit die Abnahme als solche nicht mehr in Frage gestellt wird.
3. Die Abnahme ist eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Auftraggebers. Eine übereinstimmende Erklärung beider Bauvertragsparteien ist für die Abnahme nicht erforderlich.
4. Auch soweit sich die Bauvertragsparteien nicht über noch vorhandene Mängel einig sind, kann eine Abnahme durch den Auftraggeber erfolgen.
Quelle und Volltext: ibr-online