WEG §§ 7, 13, 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1, 5 Nr. 2
1. Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten müssen klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen.
2. Zur Auslegung einer Gemeinschaftsordnung bzgl. der Instandhaltung und Instandsetzung von Mehrfachparkern.
3. Sind “die” Kosten der Unterhaltung der einzelnen Doppel- bzw. Vierfachparker in der Tiefgarage nach der Gemeinschaftsordnung von den jeweiligen “Eigentümern” eines Doppel- bzw. Vierfachparkers zu tragen, so sollen alle Kosten der Unterhaltung von den Wohnungseigentümern getragen werden, denen Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen auf den jeweiligen Mehrfachparkern zugeordnet sind. Wobei der Begriff der Unterhaltung als Oberbegriff für die Instandhaltung und Instandsetzung verwendet wird und somit auch die Kosten der Reparatur erfasst.
BGH, Urteil vom 22.03.2019 – V ZR 145/18
vorhergehend: LG Koblenz, 28.05.2018 – 2 S 64/17 WEG
AG Mainz, 19.09.2017 – 74 C 30/17 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de