BGB §§ 633, 634; GG Art. 103 Abs. 1
- Maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk. Diesen Zustand hat der Auftragnehmer herzustellen.
- Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Auftraggeber grundsätzlich nicht akzeptieren.
- Der Auftraggeber muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird.
BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – VII ZR 229/17
vorhergehend: OLG Nürnberg, 30.08.2017 – 2 U 2012/14
LG Nürnberg-Fürth, 18.08.2014 – 9 O 496/07
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Quelle und Volltext: ibr-online.de