OLG München, Urteil vom 15.01.2020 – 20 U 1051/19 Bau
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Erstellung eines Fertighauses auf dem Grundstück des Auftraggebers als (Bau-)Werkvertrag einzuordnen, wenn der Auftragnehmer sich nicht nur zur Übereignung von Fertigelementen verpflichtet hat, sondern auch zur Herstellung bzw. Errichtung des Bauwerks.
2. Die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des vereinbarten Werklohns ist die Anerkennung des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäß verbunden mit dessen körperlicher Entgegennahme.
3. Soweit vertraglich vereinbart, ist auch eine Teilabnahme möglich. Darüber hinaus steht es dem Auftraggeber frei, solche Teile des Werks vor Fertigstellung des Gesamtwerks abzunehmen, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise abtrennen lassen und insoweit eine sinnvolle selbstständige Einheit darstellen.
4. Mit der Unterzeichnung eines “Schlussabnahme-Hausübergabe-Protokolls” nach Lieferung und Aufbau des Fertighauses werden jedenfalls solche Zusatzleistungen nicht abgenommen, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertiggestellt waren.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de