Berlin – 1. Die wohnwertmindernden Merkmale “Geschirrspüler in der Küche nicht stellbar oder anschließbar” und “Waschmaschine weder in Bad noch Küche stellbar oder nicht anschließbar” sind nicht schon dann als erfüllt anzusehen, wenn lediglich Kupplungen an den vorhandenen Leitungen fehlen, die ohne besonderen baulichen Aufwand installiert werden können.
2. Es steht dem Vermieter auch im Anschluss an eine Modernisierungsmieterhöhung frei, einen verbleibenden Spielraum bis zur Höhe der ortsüblichen Miete im Zuge einer Mieterhöhung nach § 558 BGB auszuschöpfen. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de