Die Renovierung bzw. Sanierung einer Immobilie kann man in höchst unterschiedlicher Intensität betreiben. Wenn ein üblicher Architektenvertrag geschlossen wird, darf der Bauherr aber davon ausgehen, dass keine „Luxussanierung“ stattfindet – das hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden. (Aktenzeichen 8 U 58/17)
Der Fall: Ein Immobilienbesitzer beauftragte einen Architekten, die Reparaturarbeiten für seinen undichten Swimmingpool zu planen und zu überwachen. Dabei ließ der Architekt nicht nur den Fliesenbelag entfernen und den Untergrund neu abdichten, wie es nach Sachverständigen-Überzeugung ausgereicht hätte. Der Planer ordnete zusätzlich auch die Erneuerung eines Teils des Beckenrandes an. Der Bauherr war damit nicht einverstanden und forderte fast 8.000 Euro für die entstandenen Mehrkosten zurück. (…)
Quelle und Volltext: baulinks.de