Stuttgart – 1. Im Fall der teilweisen Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte hat der Mieter regelmäßig einen Anspruch auf Erlaubniserteilung, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Hingegen hat er keinen Anspruch auf Erlaubniserteilung bei vollständiger Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte.
2. In beiden Fällen muss aber die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de