Berlin: 1. Ist der Mitmieter des Mieters bereits vor mehreren Jahren ausgezogen und hat der Mieter dies dem Vermieter mitgeteilt, so stellt dies ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 553 BGB auf Gestattung der Untervermietung dar.
2. Dies kann der Vermieter nicht einfach bestreiten, vielmehr hat er sich von den tatsächlichen Verhältnissen in der Mietwohnung Kenntnis zu verschaffen. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de