Festsetzung abweichender Bauweise.
1. Die Ermächtigung der Gemeinde in § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festzusetzen, umfasst die Befugnis, die planerische Grundlage für jeweils einseitig grenzständige Gebäude zu schaffen, die kein Doppelhaus bilden.
2. Das Verwaltungsgericht hat nach dem fristgerechten Eingang nachgelassener Schriftsätze nach § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO eine Beratung und Abstimmung nach § 193 Abs. 1, § 194 und § 197 GVG i.V.m. § 55 VwGO durchzuführen. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn der Vorsitzende Richter in einzeln geführten Telefonaten mit den weiteren Richtern Einigkeit darüber erzielt, dass es bei dem Ergebnis einer Zwischenberatung verbleiben soll, die im Anschluss an die mündliche Verhandlung im Beisein aller Richter stattgefunden hat.
Beschluss
BVerwG 4 B 23.17
VG Trier – 11.05.2016 – AZ: VG 5 K 2229/15
OVG Koblenz – 15.02.2017 – AZ: OVG 8 A 10688/16
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:
1 Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2017 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird aufgehoben.
2 Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
3 Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
4 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden und einer Tiefgarage.
2 Der maßgebende Bebauungsplan setzt für den straßenseitigen Teil des Vorhabengrundstücks und der angrenzenden Grundstücke des Klägers “abweichende Bauweise” nach § 22 Abs. 4 BauNVO und eine Baugrenze fest. Nach den textlichen Festsetzungen sind Gebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Dies gestattet der Beigeladenen die Errichtung eines zur Straßenseite hin etwa 24,5 m breiten Gebäudes und verlangt, dieses ohne seitlichen Grenzabstand zu dem 11 m breiten grenzständigen Gebäude des Klägers zu errichten. Dem entspricht die angegriffene Baugenehmigung.
3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2017 hat es dem Kläger einen Schriftsatznachlass gewährt, von dem dieser fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Das Urteil ist den Beteiligten mit Schreiben vom 24. Februar 2017 zugestellt worden. Nach einer dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters ist dem Urteil eine Beratung im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung am 15. Februar 2017 vorausgegangen, an der alle Richter teilgenommen haben. Nach Eingang der nachgelassenen Schriftsätze hat der Vorsitzende Richter sich mit den berufsrichterlichen Kollegen unmittelbar und mit den ehrenamtlichen Richtern telefonisch verständigt, dass es angesichts des Vorbringens in diesen Schriftsätzen bei dem Ergebnis der Beratung vom 15. Februar 2017 bleiben soll…….
Quelle und Volltext: Bverwg.de