BGB §§ 910, 1004
- § 910 BGB erfasst nur Beeinträchtigungen, die unmittelbar von einem überhängenden Zweig ausgehen, nicht aber mittelbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Laub- oder Nadelfall; diese werden von § 906 BGB erfasst.*)
- Der Anspruch auf Beseitigung von überhängenden Zweigen gem. §§ 910, 1004 BGB ist unverjährbar, da es sich bei dem Wachsenlassen eines Zweiges um eine Dauerhandlung handelt.*)
LG Krefeld, Urteil vom 20.04.2018 – 1 S 68/17
vorhergehend: AG Krefeld, 30.08.2017 – 2 C 300/15
Die Parteien streiten um die Beseitigung von Überwuchs an der Grenze der Grundstücke der Parteien.
Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks … Tannen-… in K, der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift … Tannen-… in K. Auf dem Grundstück des Beklagten befinden sich an der Grenze u. a. drei Bäume, die teilweise mit ihren Zweigen über die Grenze hinweg auf das Grundstück der Klägerin wachsen bzw. wuchsen. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de