Wer (anderen) eine Grube gräbt, muss einen Bauzaun aufstellen!
BGB §§ 249, 254, 278, 425 Abs. 2, § 426, § 823 Abs. 1, § 840 Abs. 1
- Den Auftraggeber von Bauleistungen trifft eine eigene Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen.
- Der Auftraggeber kann seine Verkehrssicherungspflicht auf den Auftragnehmer delegieren. Diese Übertragung führt jedoch nicht zum völligen Wegfall der Verkehrssicherungspflicht. Der Auftraggeber ist vielmehr zur Überwachung und Instruktion des Auftragnehmers bzw. dessen Nachunternehmers verpflichtet.
- Eine Flatterleine genügt nicht zur Absicherung eines metertiefen Grabens quer über einen Innenhof.
OLG München, Urteil vom 26.09.2018 – 7 U 3118/17 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de