Abrissunternehmer ist kein “Unternehmer eines Bauwerks”!
OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2017 – 19 W 11/17
1. Nur der Unternehmer eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen.
2. Bauwerkleistungen sind solche Arbeiten, die unmittelbar der Errichtung, Veränderung oder Ergänzung eines Bauwerks oder Teilen desselben dienen, und zwar soweit sie für den Bestand des Bauwerks wesentlich sind und sich in ihm verkörpern.
3. Auch Arbeiten, die – wie das Ausschachten der Baugrube – lediglich zur Vorbereitung eines Bauwerks am Grundstück vorgenommen werden, sind Bauwerkleistungen.
4. Reine Abrissarbeiten sind keine zur Vorbereitung der Bebauung dienenden Arbeiten am Grundstück.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de