OLG Koblenz, Urteil vom 12.04.2018 – 1 U 108/17
Sind dem fachkundigen Bauherrn (Bauamt einer Verbandsgemeinde) die Probleme der Aufbringung von Deckenputz bei Frost, die Mängel (mehrfaches Abfallen von Teilen des Putzes) sowie die Möglichkeiten der Mangelursachenerforschung (Sachverständiger, Beweissicherungsverfahren) bekannt und werden letztere abgelehnt, wird auf alle diese Umstände von dem baubetreuenden Architekten (Leistungsphase 9 gem. § 15 HOAI a.F.) im Rahmen des Auftretens der Mängel und der Schadstellen-Beseitigung hingewiesen, so liegt keine Verletzung der Objektbetreuungspflichten vor, wenn vor Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht nochmals diese gegebenen Hinweise wiederholt werden.*)
Quelle und Volltext: ibr-online.de