Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen gemäß Artikel 2 Abs. 7 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik, das zuletzt durch das Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt-Änderungsabkommen, GVBl. für Berlin vom 27. März 2018, S. 192) geändert worden ist, folgendes Verwaltungsabkommen: (…)
Quelle und Volltext: dibt.de