„..Mietminderung von 10 bzw. 5 % der Bruttomiete
Ist eine Duschkabine undicht, so dass erhebliche Wassermengen austreten, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 10 % der Bruttomiete. Die Beschädigung einer Wand im Schlafzimmer in der Größe von zwei DIN A4-Seiten mit herausbröckelndem Putz rechtfertigt eine Mietminderung von 5 % der Bruttomiete. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.
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Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Mai 2017 minderten die Mieter einer Wohnung in Stuttgart ihre Miete um 10 %, da die Duschkabine undicht war und es deshalb zu erheblichem Austritt von Wasser kam. Bei der Reparatur der Duschkabine im Juni 2018 wurde die Wand im Schlafzimmer in einem Umfang von zwei DIN A4-Seiten beschädigt. Aufgrund der Beschädigung bröckelte Putz von der Wand. Die Mieter nahmen dies zum Anlass die Miete um 5 % zu mindern. Die Vermieter hielten die Mietminderungen für unzulässig, kündigten daher das Mietverhältnis wegen Mietrückständen und erhoben schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung…“
Quelle und Volltext: kostenlose-urteile.de