Toleranz geringfügig überschritten: Auftragnehmer muss Mangel nicht beseitigen!
BGB §§ 633, 634, 635 Abs. 3, § 637
- Eine Nacherfüllung einer Bauwerkleistung (hier: Stahlwangentreppe) kann ausnahmsweise wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden, wenn der Mangel in einer einzigen, geringfügigen Überschreitung der Toleranz aus der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen anerkannten Regeln der Technik besteht, welche keinerlei fühlbare Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs verursacht und nur aufwändig (hier: vollständiger Neueinbau der Treppe) und mit hohen Kosten beseitigt werden kann.*)
- Kann die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden, so entfällt auch der wegen dieses Mangels geltend gemachte Kostenvorschussanspruch des Bestellers.*)
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2018 – 29 U 152/17
vorhergehend: LG Hanau, 07.09.2017 – 4 O 125/12
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Quelle und Volltext: ibr-online.de