Hamburg – 1. Außenwände i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO sind Bauteile, durch die die Räume des Gebäudes nach außen abgegrenzt werden. Sie trennen den Außen- von dem Innenraum.*)
2. Eine sog. gebäudegleiche Wirkung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO setzt auch eine gewisse Größe der Anlage voraus, mithin einen Baukörper, der einem Gebäude vergleichbar ist.*)
3. Daran gemessen löst eine 80 cm hohe Lüftungsanlage einer Tiefgarage mit vertikalen Seitenelementen keine eigenen Abstandsflächen aus. Als oberirdische Anlage ist sie aber in den Abstandsflächen eines Gebäudes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO unzulässig, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 HBauO vor.*)
4. § 22 BImSchG konkretisiert für genehmigungsbedürftige wie nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft und bestimmt somit die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn. Das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abgeleitete bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme findet insoweit keine Anwendung.*) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de