Hamburg: WEG § 21 Abs. 4; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 91a Abs. 1 Satz 1, § 93
1. Jeder Eigentümer hat einen Anspruch darauf, eine Eigentümerversammlung zwecks Wahl eines (neuen) WEG-Verwalters einzuberufen.
2. Auch die Bestellung des Verwalters selbst kann der einzelne Eigentümer beanspruchen.
3. Erfüllen die übrigen Eigentümer diesen Anspruch nach Klageerhebung, begeben sie sich freiwillig in die Rolle der Unterlegenen und haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de