Riesenposter ist bauliche Anlage!
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2018 – 2 N 62.15
Bei einem an einem Baugerüst befestigten Riesenposter für Werbezwecke handelt es sich um eine bauliche Anlage.
Auszug aus dem Urteil:
“….. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die erstinstanzliche Feststellung, die “streitbefangene Werbeanlage” sei eine Anlage im Sinne von § 79 Satz 1 BauO-BE i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO-BE mit der Begründung, den Entscheidungsgründen sei nicht zu entnehmen, was unter der streitbefangenen Werbeanlage zu verstehen sei. Nach dem angegriffenen Bescheid sei er allein zu der Beseitigung des Werbeposters verpflichtet, bei dem es sich jedoch nicht um eine bauliche Anlage handele.
Ausweislich des angefochtenen Bescheides betrifft die darin verfügte Beseitigungsanordnung die durch den genau bezeichneten Anbringungsort konkretisierte Riesenposter-Werbeanlage an einem Gerüst. Dies ergibt sich bereits aus der Betreffzeile (“Werbeanlage [Riesenposter] an einem Gerüst”), der Sachverhaltsschilderung auf S. 1 des Bescheides (… “Riesenposter-Werbeanlage ist an einem Gerüst befestigt”, …) sowie dem Tenor auf S. 5 des Bescheides. Danach ist “die Beseitigung der Werbeanlage-Riesenposter” … angeordnet worden. Hiervon ist ersichtlich auch das Verwaltungsgericht bei der Verwendung des Begriffs der streitbefangenen Werbeanlage ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht von einer baulichen Anlage mit einem Baugerüst und insoweit von der Beseitigung des Baugerüstes ausgeht, sind mit der Zulassungsbegründung weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats bei der so beschriebenen streitbefangenen Werbeanlage, der “Riesenposter-Werbeanlage”, wegen ihrer Größe, Beschaffenheit und funktionalen Verbindung mit dem seinerseits als bauliche Anlage geltenden Gerüst (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 BauO-BE) um eine bauliche Anlage im Sinne von § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 BauO-BE, § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO-BE (Beschluss vom 13. Juni 2008 – OVG 2 S 45.08 – Rn. 8; vgl. auch OVG Hamb., Urteil vom 21. Mai 2003 – 2 Bf 100/99 – Rn. 33)….”
Quelle und Volltext: Ibr-online.de