Saarbrücken – 1. Der Eigentümer kann sein Recht, Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen zu nehmen, durch einen Dritten vornehmen lassen, wobei aber zur Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der übrigen Miteigentümer in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachvollziehbar dargelegt werden muss.
2. Soll diesem Dritten die Einsichtnahme verweigert werden, weil er früher unberechtigterweise Informationen weitergeleitet habe, so muss dieser Vortrag hinreichend substanziiert sein.
3. Wird einem Eigentümer die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verweigert, ist der Beschluss über die Jahresabrechnung für ungültig zu erklären; ob sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, bedarf keiner gesonderten Feststellung, weil die Verweigerung der Einsicht einen Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte darstellt. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de