Der BGH hat darauf hingewiesen, dass ein Mieter das Mietminderungsrecht auch bei ohne Vorbehalt weiterbezahlter voller Miete nicht verliert, wenn er davon ausgegangen ist, dass er für eine Minderung ein Einverständnis des Vermieters benötigt.
Der Mieter einer Wohnung bemerkte einen muffigen Abwassergeruch, der wiederkehrend auftrat, jedoch in der Intensität unterschiedlich ausgeprägt war. Er zeigte diesen Mangel dem Vermieter an und bezahlte seine Miete zunächst in voller Höhe weiter, es dauerte jedoch mehr als zweieinhalb Jahre bis zur Behebung des Mangels. Der Mieter fragte beim Vermieter an, ob dieser mit einer Mietminderung i.H.v. 15% einverstanden sei, was dieser jedoch ablehnte. Daraufhin zahlte der Mieter drei Monatsmieten nicht, woraufhin der Vermieter diese einklagte. Er meinte, dass der Mieter aufgrund der vorbehaltslos weiterbezahlten vollen Miete sein Recht zur Mietminderung verloren habe.
Der BGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt. (…)
Quelle und Volltext: Juris.de