BGB §§ 123, 142, 278, 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1
- Wird das Bauvorhaben nicht zum vereinbarten Zeitpunkt fertig gestellt, ist es Sache des Bauträgers darzulegen und zu beweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten ist.
- Ein Bauträger muss als Verantwortlicher für das Bauvorhaben mit Nachbarwidersprüchen, die nie ganz auszuschließen sind, rechnen und damit einhergehende Zeitverluste bei seinen Planungen einkalkulieren.
- Ein Verschulden des von ihm beauftragten Tiefbauers muss sich der Bauträger im Verhältnis zum Erwerber zurechnen lassen.
- Weder die Kündigung des Bauleiters noch die längerfristige Erkrankung des Baustatikers sind als höhere Gewalt zu qualifizieren, sondern fallen in den unternehmerischen Risiko- und Verantwortungsbereich des Bauträgers.
LG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2018 – 11 O 256/16 (nicht rechtskräftig) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de