Celle – 1. Der Umstand, dass der Auftragnehmer mehrfach Planungsunterlagen für die Erstellung der Außenanlagen angemahnt und darauf hingewiesen hat, dass er ohne diese Unterlagen keinen Pauschalpreis anbieten kann, spricht dafür, dass die Herstellung der Außenanlagen nicht zum mit der vereinbarten Pauschalvergütung abgegoltenen Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört.
2. Mit der vorbehaltlosen Bezahlung von Abschlagsrechnungen über zusätzliche Leistungen erkennt der Auftraggeber dem Grunde nach an, dass diese Leistungen besonders zu vergüten sind.
3. Durch eine vorformulierte doppelte Schriftformklausel können mündliche oder konkludente Änderungen des Bauvertrags nicht ausgeschlossen werden.
4. Zeigt der Auftragnehmer die Fertigstellung seiner Leistung an und verlangt der Auftraggeber keine Vertragserfüllung mehr, sondern erklärt er die Minderung wegen Baumängeln, wird der Restwerklohnanspruch des Auftragnehmers ohne Abnahme fällig.
5. Auch bei einer nicht ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichneten Forderungsaufstellung kann es sich um eine zur Fälligkeit der Vergütung führenden abschließenden Abrechnung handeln. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de